Grundsätze und Aufgaben
Grundsätze
l.(l) Die raketen- und waffentechnische Sicherstellung ist Bestandteil der technischen Sicherstellung der Truppen in der Operation und im Gefecht.
(2) Die raketen- und waffentechnische Sicherstellung ist vom Stellvertreter des Befehlshabers und Chef Technik und Bewaffnung (StBCTB) bzw. Stellvertreter des Kommandeurs für Technik und Bewaffnung (StKTB) zu führen und vom raketen- und waffentechnischen Dienst zu organisieren und durchzuführen. In den Raketen- und Fla-Raketentruppen wird die raketen- und waffentechnische Sicherstellung vom Kommandeur geführt. Die Organisation und Durchführung erfolgen vom Stellvertreter des Kommandeurs für Technik und Bewaffnung (StKTB).
(3) Das Ziel der raketen- und waffentechnischen Sicherstellung besteht in der ununterbrochenen, rechtzeitigen und vollständigen Sicherstellung mit Raketen und Fla-Raketen (nachfolgend Raketen), Torpedos, Munition und Bewaffnung

2.(1) Die raketen- und waffentechnische Sicherstellung umfasst die raketen- und torpedotechnische Sicherstellung, die materielle Sicherstellung und die technische Sicherstellung.
(2) Die raketen- und torpedotechnische Sicherstellung umfasst den Empfang, die technische Vorbereitung der operativ-taktischen Raketen (OTR), taktischen Raketen (TR) und Fla-Raketen der Landstreitkräfte, der Raketen und Torpedos der Volksmarine sowie deren Lagerung, Wartung und rechtzeitige Zuführung zu den Truppen, Schiffen und Booten.
Schema RTeSst
Raketentechnische Sicherstellung

Schema FRaTeSst
Fla-Raketentechnische Sicherstellung


(3) Die materielle Sicherstellung umfasst die Zuführung vom
a) Munition für Schützenwaffen, Geschoß- und Granatwerfer, schwere Panzerbüchsen, Panzer sowie Erd-, Flak- und Schiffsartillerie,
b) Panzerabwehrlenkraketen (PALR), Torpedomunition, Wasserbomben, Seeminen, Flugzeugmunition, Handgranaten, Munitionsteilen, Leucht- und Signalmunition, pyrotechnischen Mitteln, pyrotechnischen Seenotrettungsmitteln und Sprengmunition der Volksmarine,
c) Boden- und Bordausrüstung der Raketenkomplexe,
d) Geschützen der Erd-, Flak- und Schiffeartillerie, Geschoß-, Granat- und Wasserbombenwerfern sowie schweren Panzerbüchsen und Schützenwaffen,
e) Funkmeßtechnik (außer bei LSK/LV), optischen und artillerietechnischen Geräten, Torpedorohren und Wasserbobenablaufgerüsten, Minensuch- und Minenräumgeräten für den Seeeinsatz, Seeminenwurfeinrichtungen, Signalgeräten, Elektroaggregaten und Umformern sowie Messmitteln,
f) Werkstattwagen, Kontroll- und Wertungsstationen, Werkstattausrüstungen, EWZ-Fahrzeugen sowie fahrbaren meßtechnischen Prüfstellen,
g) Ersatzteilen, Werkzeug und Zubehör für Bewaffnung.
Schema Sst mit Munition
Sicherstellung mit Munition


(4) Die technische Sicherstellung umfaßt:
a) die Organisation der Nutzung und Instandhaltung der Raketen, Torpedos, Munition und Bewaffnung,
b) die Organisation und Durchführung der Bergung und Instandsetzung sowie des Abschubs defekter oder beschädigter Raketen, Torpedos, Munition und Bewaffnung,
c) die spezialfachliche Ausbildung der Angehörigen dee RWD.

Aufgaben
3. Der RWD hat insbesondere:
a) die raketen- und torpedotechnische Sicherstellung, die materielle Sicherstellung und die technische Sicherstellung ununterbrochen, rechtzeitig und vollständig zu gewährleisten,
b) die ordnungsgemäße Nutzung der Raketen, Torpedos, Munition und Bewaffnung in den Verbänden, Truppenteilen und Einheiten zu kontrollieren.
c) den Einsatz und die Führung der Truppenteile, Einhalten und Einrichtungen des RWD zu organisieren, deren Arbeit anzuleiten und zu kontrollieren,
d) den Abschub von Bewaffnung, beschossenen Hülsen und von leeren Verpackungen, den Empfang dieser Mittel von den Verbänden und Truppenteilen sowie deren Sortierung vor dem Abschub in das rückwärtige Gebiet zu organisieren,
e) den Nachweis über Raketen, Torpedos, Munition und Bewaffnung zu führen,
f) die Erfahrungen bei der Arbeit des RWD unter den verschiedensten Bedingungen in der Operation und im Gefecht zu studieren, auszuwerten und zu verallgemeinern,
g) mit den entsprechenden Waffengattungen, Spezialtruppen und Diensten ununterbrochen zusammenzuwirken,
h) in der Planungsgruppe des StBCTB bzw. StKTB mitzuarbeiten.

4. Die ununterbrochene, rechtzeitige und vollständige raketen- und waffentechnische Sicherstellung wird erreicht durch:
a) deren rechtzeitige Organisation und Planung,
b) das Schaffen und rechtzeitige Wiederauffüllen der Truppenvorräte und operativen Vorräte an Raketen, Torpedos und Munition entsprechend den Normen,
c) einen rechtzeitigen und organisierten Nachschub zu den Verbänden, Truppenteilen und Einheiten,
d) das Manöver mit den Truppenvorräten und Beständen an Raketen, Torpedos und Munition,
e) die Kenntnis und Nutzung von territorialen Einrichtungen für Munition und Bewaffnung,
f) das rechtzeitige Verlegen und Entfalten der Truppenteile, Einheiten und Einrichtungen des RWD sowie deren ununterbrochene Führung
g) das Kennen der Lage und des Standes der raketen- und waffentechnischen Sicherstellung der Verbände, Truppenteile und Einheiten
h) die rechtzeitige Information des RWD im übergeordneten Führungsorgan über den Stand der raketen- und waffentechnischen Sicherstellung
i) die ständige Organisation des Schutzes vor Massenvernichtungsmitteln (MVM-Schutz) des Gegner, der Sicherung und der Verteidigung der Truppenteile, Einheiten und Einrichtungen des RWD.

5. (1) Zur raketen- und waffentechnischen Sicherstellung werden Truppenteile, Einheiten und Einrichtungen des RWD eingesetzt. (Z) Zu den Truppenteilen, Einheiten und Einrichtungen des RWD gehören:
a) Raketentransporttruppenteile und -einheiten,
b) raketen- und fla-raketentechnische Truppenteile und Einheiten der Landstreitkräfte,
c) raketentechnische Truppenteile und Einheiten der Volksmerine,
d) torpedotechnische Einheiten der Volksmarine,
e) Munitions-, Artillerie- und Artilleriegerätelager,
f) Instandsetzungseinheiten für Bewaffnung.

6. Die Raketentransporttruppenteile und -einheiten haben Träger, Gefechtsköpfe, Komplettierungselenente und Raketen unterschiedlicher Bestimmung, die im Eisenbahn-, Luft- oder Schiffstransport zugeführt werden, zu übernehmen, aufzubewahren oder zu lagern und den raketen- und fla-raketentechnischen Truppenteilen und Einheiten zuzuführen und zu übergeben. Die Raketentransporttruppenteile und -einheiten gehören zu den operativen technischen Diensten.

7.(l) Die raketen- und fla-raketentechnischen Truppenteile und Einheiten der Landstreitkräfte haben:
a) Träger, Gefechtsköpfe, Komplettierungselemente und Raketen unterschiedlicher Bestimmung zu übernehmen, in die befohlene Bereitschaftsstufe zu überführen, aufzubewahren, en diesen die erforderlichen Regel- oder Instandsetzungsarbeiten durchzuführen und den Raketen- sowie Fla-Raketentruppen zuzuführen,
b) die technische Sicherstellung der Starts zu gewährleisten,
c) den Abschub nicht instandsetzungsfähiger Raketen in das rückwärtige Gebiet durchzuführen,
d) vorwiegend geschlossen zu handeln, zu entfalten und zu verlegen,
(2) Zu den raketentechnischen Truppenteilen und Einheiten der Volksmarine gehöret der Lagerbereich Raketenbewaffnung des Versorgungs- und Auslieferungslagers (VAL) der Volksmarine und die raketentechnischen Abteilungen der Verbände des Volksmarine. Der Lagerbereich Raketenbewaffnung des VAL der Volksmarine hat Raketen (außer Fla-Raketen) und Raketentechnik unterschiedlicher Bestimmung zu übernehmen. In der Bereitschaftsstufe III zu lagern, zu warten und zur Übergabe an die Raketentransporteinheiten vorzubereiten. Die raketentechnischen Abteilungen der Verbände dar Volksmarine haben:
a) Raketen und Raketentechnik vom Lagerbereich Raketenbewaffnung des VAL zu übernehmen, zu warten und in den befohlenen Bereitschaftsstufen zu lagern,
b) Raketen zum Einsatz vorzubereiten,
c) zum Einsatz vorbereitete Raketen zu den Übergabepunkten zuzuführen und an die Schiffe oder Boote zu übergeben,
d) während der Regelarbeiten ausgewechselte Baugruppen und unklare Raketen der Instandsetzungseinrichtung für Raketenbewaffnung der Verbände oder dem Lagerbereich Raketenbewaffnung des VAL der Volksmarine zuzuführen.